Satzung der „Stiftung Artur Fontana

  1. Name, Rechtsform und Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen. „Stiftung Artur Fontana“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige-öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Der Sitz der Stiftung ist Bad Dürkheim

  1. Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO)

(2) Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht In erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ihre Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

(3) Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.

  1. Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung und Unterstützung von Kindern, die aufgrund körperlicher, geistiger und seelischer Mängel auf die Hilfe anderer angewiesen sind, sowie die Förderung der Jugendhilfe und Erziehung

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die integrative Förderung am und auf dem Pferd sowie dem Gesundheitssport für Kinder und Jugendliche im Allgemeinen, insbesondere durch

  1. a. Förderung der öffentlichen Gesundheit für Kinder und Jugendliche durch Reiten als Gesundheitssport, insbesondere die Förderung der Jugendhilfe und -pflege durch verbesserte Integration mittels heilpädagogischer Maßnahmen am Pferd;
  1. b. Förderung der öffentlichen Gesundheit, deren Erhaltung und Prävention. Der Kontakt mit dem Pferd sowie das Reiten soll Kindern und Jugendlichen nähergebracht werden;
  1. c. Förderung der Jugendhilfe und -pflege, insbesondere unter Berücksichtigung der Integration von Kindern und Jugendlichen mit speziellen sozialen oder ethnischen Hintergründen sowie psychischen oder physischen Beeinträchtigungen. Dieser sonderpädagogische Förderbedarf soll auch Kindern und Jugendlichen in akuten Lebenskrisen, mit Sprachentwicklungsverzögerungen und -Störungen. motorische Entwicklungsverzögerungen, Wahrnehmungsbeeinträchtigungen. Kommunikationsstörungen sowie emotionale Probleme und Autismus umfassen:
  1. Die Stiftung kann auch anderen. ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen. wenn diese den Stiftungszweck fördern.

(4) Die Zuwendungen der Stiftung sollen öffentliche Einrichtungen nicht von ihren gesetzlichen Verpflichtungen entlasten; vielmehr sollen die Zuwendungen den Personen zugutekommen, die trotz der gesetzlichen Unterstützung hilfsbedürftig sind.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung aus Stiftungsmitteln besteht nicht.

  1. Stiftungsvermögen

(1) Das gesamte Vermögen der Stiftung besteht aus

  1. a. dem anfänglichen Grundstockvermögen (bei Stiftungsgründung: 50 000.- DM),
  2. b. Zustiftungen zum Grundstockvermögen.
  3. c. Vermögen, das zu sonstigem Vermögen bestimmt wurde (z.B. Verbrauchsvermögen),
  4. d. Spenden zur Erfüllung des Stiftungszweckes.
  5. e. Erträgen aus dem Stiftungsvermögen (z.B. Zinsen, Dividenden, Mieten).

(2) Das Grundstockvermögen ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen. Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften dürfen die Erträge dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Bestreitung der Kosten der Stiftung, zur Verwirklichung des Stiftungszweckes und der satzungsmäßigen Aufgaben sowie zur Erhöhung des Grundstockvermögens oder der Bildung freier Rücklagen in gesetzlich zulässiger Höhe verwendet werden.

(3) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand möglichst ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen des Grundstockvermögens sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig. Umschichtungsgewinne können für die Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden. Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.

(4) Zustiftungen wachsen dem Grundstockvermögen zu. Die Annahme einer Zustiftung kann abgelehnt werden. Spenden sind zeitnah zu verwenden

  1. Mittelverwendung

( 1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben und deckt ihre Verwaltungskosten aus

  1. a. den Erträgen des Grundstockvermögens.
  2. b. aus Spenden und aus sonstigen Zuwendungen Dritter. soweit diese nicht ausdrücklich zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
  1. dem Verbrauch des sonstigen Vermögens i.S.d § 4 Abs. 1 Nr. c sowie
  2. d. Umschichtungsgewinnen.

(2) Aus unverbrauchten Erträgen können. soweit dies steuerlich zulässig ist. angemessene Rücklagen gebildet werden.

(3) Wenn der Stifterwille nicht anders zu verwirklichen ist. können auf Beschluss des Vorstandes maximal 10 % des Grundstockvermögens in Anspruch genommen werden. Die Mittel müssen spätestens nach zwei Jahren wieder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

  1. Organe der Stiftung

(1) Organ der Stiftung ist der Vorstand

(2) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus

(3) Die Mitglieder des Vorstandes haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  1. Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens 4 Personen.

(2) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Nach Beendigung der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus. ist für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen.

  1. Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch seinen Vorsitzenden zusammen mit seinem stellvertretenden Vorsitzenden

(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben

  1. a) Verwaltung des Stiftungsvermogens.
  2. b) Vergabe der Stiftungsmittel
  3. c) Erstellung der Jahresrechnung und der Vermogensübersicht.
  4. d) Einreichung des Tätigkeitsberichtes. der Jahresrechnung und der Vermögensübersicht bei der Stiftungsaufsichtsbehörde

(3) Falls der Geschäftsumfang es erfordert. kann vom Vorstand ein hauptberuflicher Verwalter berufen werden, dessen Aufwandsentschadigung Jedoch nur einen sehr geringen Teil der Erträge betragen darf

  1. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandssitzungen finden statt. wenn das Interesse der Stiftung dies erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr

(3) Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform. sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist.

(4) Die Vorstandsitzungen können auch Im Rahmen von Videokonferenzen. telefonisch oder im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden

(5) Über die Ergebnisse der Sitzungen. Video- oder Telefonkonferenzen bzw. Beschlussfassungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen. die den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten sind.

  1. Satzungsänderung, Auflösung der Stiftung und Vermögensanfall

(1) Der Vorstand kann eine Änderung der Satzung beschließen. wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird. Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes als nicht mehr sinnvoll erscheint, so kann der Vorstand der Stiftung dieser einen neuen Zweck geben. die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen, eine Zulegung zu bzw. von einer anderen Stiftung sowie die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung beschließen oder aber die Stiftung auflösen. Beschlüsse nach Satz 1 und 2 bedürfen der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde.

(2) Im Falle der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die „Artgerecht gGmbH. Weißenburg i. Bay.“, die es unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

  1. Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.